Das Erbbaurecht trennt das Eigentum an Grund und Boden vom Eigentum am Gebäude. Der Erbbauberechtigte nutzt ein fremdes Grundstück über einen festgelegten Zeitraum, meist 75 bis 99 Jahre, und zahlt dafür einen Erbbauzins, der in der Regel einem bis vier Prozent des Bodenwerts jährlich entspricht. Nach Ablauf des Rechts fällt das Gebäude gegen Entschädigung an den Grundstückseigentümer. Das Erbbaurecht ist ins Grundbuch einzutragen, beleihbar und vererbbar. Es ermöglicht Wohnungsbau ohne Grundstückskauf und wird häufig von Kommunen, Kirchen oder Stiftungen vergeben, um Bodenspekulationen zu begrenzen und bezahlbares Wohnen zu fördern.